Satzung

Satzung

(Stand: 21.03.2015)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen:
    Deutscher Motoryachtverband-Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

  2. Er ist Fachverband des motorisierten Wassersports im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen (NW).

  3. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Er ist ein Landesverband des Deutschen Motoryachtverbandes e.V.

§ 2 Ziel und Zweck

  1. Der Verband ist die Vereinigung von Motorboot- und Motoryachtclubs und -vereinen, sowie von Motorboot- und Motorbootsport-Abteilungen anderer Vereine in Nordrhein-Westfalen und zwar auf der Grundlage des Amateursports unter Beachtung der gesetzlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen.
    Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.

  2. Zweck des Verbandes ist insbesondere:
    • Den motorisierten Wassersport in Nordrhein-Westfalen zu fördern, wie den Breiten-, den Leistungs- und den Rennsport.
    • Die Förderung der Jugendausbildung und der Jugendausbildungszentren, sowie die sportliche Jugendbetreuung und Jugendpflege für den Motorbootsport. Das Nähere regelt die Jugendordnung; diese ist Bestandteil der Satzung.
    • Den nordrhein-westfälischen Motorwassersport in fachlichen und verbandfachlichen Angelegenheiten sowie gegenüber der Landesregierung, den Landes- und Kommunalbehörden, der Öffentlichkeit und anderen Institutionen zu vertreten.
    • Die mit dem Wassersport zusammenhängenden Fragen zum Wohle seiner Mitglieder zu regeln.
    • Für die gemeinsamen Interessen des Sport einzutreten.
    • Im Rahmen seines Aufgabenbereichs setzt sich der Verband für Natur-, Landschafts- und Umweltschutz und für geeignete Maßnahmen zur Nutzung, Erhaltung, Planung und Erschließung von Wasserflächen und Ufergebieten ein.

  3. Der Verband setzt sich im Rahmen seiner Verbandszwecke für die Bekämpfung des Dopings und Medikamentenmissbrauchs im Sport ein. Verstöße gegen internationale und nationale Anti-Doping-Bestimmungen werden vom Verband geahndet, sofern nicht die Zuständigkeit des nationalen oder internationalen Spitzenverbandes oder des NADA bzw. WADA gegeben ist. Näheres regelt die Anti-Doping-Ordnung des Verbandes, die vom Vorstand erstellt, geändert oder in Kraft gesetzt wird.

  4. Der Verband verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Schwerwiegende Verstöße gegen das Verbot von Gewalt in einem Verein können zum Ausschluss des Vereines aus dem Verband führen.

  5. Der Verband verfolgt die Verbandszwecke ausschließlich und unmittelbar im Sinne Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO in der jeweils gültigen Fassung). Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

  6. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es dürfen kein Mitgliederverein und keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
    Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens erhalten.

  7. Der Verband vertritt die Interessen seiner gemeinnützigen Mitgliedsvereine gegenüber dem "Landessportbund Nordrhein-Westfalen". Ferner berät der Verband seine gemeinnützigen Mitgliedsvereine und sonstigen gemeinnützigen Mitglieder auf Landesebene.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Verbandes sind :
    a) Ordentliche Mitglieder
    b) außerordentliche Mitglieder

  2. Ordentliche Mitglieder sind im Vereinsregister eingetragene Vereine, in denen Wassersport mit Fahrzeugen motorischen Antriebs in allen seinen Erscheinungsformen ausgeübt wird und die ihren Sitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen haben.

  3. Ordentliche Mitglieder können ferner Vereine sein, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung Mitglied im Landesverband waren und nicht Mitglied im DMYV sind. Vereine, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung im Landesverband und im DMYV Mitglied sind, sind über den Landesverband ordentliches Mitglied im DMYV.

  4. Außerordentliche Mitglieder sind andere Verbände und Vereine, die der Förderung des Sports dienen. Sie müssen in das Vereinsregister eingetragen sein und ihren Sitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen haben.

§ 4 Aufnahme als Mitglied

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verband bedarf der Schriftform. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

  2. Vereine sind über die Mitgliedschaft im Landesverband ordentliches Mitglied im Deutschen Motoryachtverband (DMYV) und werden auf dem Verbandstag des DMYV durch Delegierte des Landesverbandes vertreten.

  3. Bei Ablehnung des Antrags durch den Vorstand steht dem Antragsteller über die Geschäftsstelle die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet :
    a) durch Austritt,
    b) durch Ausschluss,
    c) durch Löschung des Mitglieds im Vereinsregister

  2. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Es bedarf der schriftlichen Erklärung des Vereinsvorstandes, die spätestens bis zum 30. September eingegangen sein muss.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verbandsvorstands ausgeschlossen werden bei:
    a) Grobem Verstoß gegen die satzungsgemäßen Pflichten,
    b) Nichterfüllung der Beitragspflicht oder anderer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verband, wenn trotz Mahnung sechs Monate seit der Fälligkeit vergangen sind,
    c) grober Verletzung des Ansehens des Sports.

  4. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Eine Fristsetzung für die Stellungnahme ist zulässig.

  5. Der Ausschluss bedarf der Schriftform und der Angabe der Gründe.

  6. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Geschäftsstelle eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

  7. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Mitgliederrechte und Ansprüche an den Verband. Beiträge werden nicht erstattet. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

  8. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Landesverband endet auch die Mitgliedschaft im Deutschen Motoryachtverband e.V. (DMYV).

  9. Endet die ordentliche Mitgliedschaft eines Vereins im Deutschen Motoryachtverband e.V. (DMYV) durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit, endet die ordentliche Mitgliedschaft im Landesverband mit Ablauf des gleichen Jahres.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder, die die Gemeinnützigkeit besitzen, haben Rechte auf:
    a) Wahrung ihrer Interessen durch den Verband,
    b) Benutzung der vom Verband geschaffenen Einrichtungen,
    c) Beratung und Betreuung durch den Verband.

  2. In der Mitgliederversammlung haben:
    a) Ordentliche Mitglieder je eine Stimme
    b) außerordentliche Mitglieder keine Stimme.

  3. Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig. Sie ist schriftlich zu erklären. Jedes Mitglied darf nur eine Stimme zusätzlich vertreten.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeiten entsprechend der Satzung und den Beschlüssen des Verbandes auszuüben und sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben einzusetzen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

  3. Die Jahresbeiträge, die die Mitglieder nach § 7 Abs. 2 der Satzung zu leisten haben, sind, sofern die Satzung nichts anderes regelt, zum 01.03. des Jahres fällig. Die Beiträge werden im Lastschrift-Einzugsverfahren erhoben.

§ 8 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten unter Wahrung einer Einladungsfrist von fünf Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und ggf. Beifügung der Liste der zu wählenden Delegierten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post mit einer dreiwöchigen Frist zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verband eingehen, gelten als Enthaltungen.

  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Verbandsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Verbandsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

    Der Mitgliederversammlung obliegt
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Rechnungsprüfer, der Referate und Ausschüsse
    b) Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahl des Vorstandes
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    f) Wahl der Delegierten zum DMYV-Verbandstag gemäß § 11

    Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
    g) Beitragsbefreiungen
    h) Aufgaben des Verbandes
    i) An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundbesitz
    j) Beteiligung an Gesellschaften
    k) Aufnahme von Darlehen ab 2.500,-- Euro
    l) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Verbandsbereich
    m) Mitgliedsbeiträge
    n) Satzungsänderungen
    o) Auflösung des Verbandes


  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Verbandsmitglieder.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds wird darüber abgestimmt, ob ein Beschluss und/oder eine Wahl geheim zu fassen bzw. durchzuführen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch insofern mit einfacher Mehrheit.
    Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

  7. Anträge an die Mitgliederversammlung können die Mitglieder und der Vorstand stellen. Sie müssen dem Präsidenten spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung vorliegen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur behandelt werden, wenn die Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung zustimmt.
    Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Verbandsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

  8. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder gemäß § 3. Anwesende Vorstandsmitglieder, die nicht als Vertreter ihres Vereins teilnehmen, sind mit
    einer Stimme stimmberechtigt. Sollten sie als Vertreter des Vereins teilnehmen,
    sind sie gemäß § 6 maximal mit zwei Stimmen stimmberechtigt, und zwar mit
    einer Stimme für den Verein und mit einer Stimme bei Stimmübertragung.

  9. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzuschreiben, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind innerhalb von vier Wochen elektronisch als Download zur Verfügung zu stellen.

  10. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten oder einem anderen von ihm beauftragten Vorstandsmitglied.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) Präsident(en/in)
    b) 1. Vizepräsident(en/in)
    c) 2. Vizepräsident(en/in)
    d) Schatzmeister(in)
    e) Landesumweltbeauftragten
    f) Schriftführer(in)
    g) Referent(en/in) für Öffentlichkeitsarbeit
    h) Justitiar(in)

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Bei nur einem Wahlvorschlag ist die Wahl durch Akklamation zulässig.
    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtszeit. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zu den turnusmäßigen Neuwahlen ein Vorstandsmitglied bestellen. Auf diese Weise darf aber nur ein Vorstandsmitglied bestellt werden. Vorstandsmitglieder können mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

  3. Sollte sich für ein Amt kein Bewerber finden, können maximal zwei Ämter zusammengelegt und von einem Bewerber ausgeübt werden.

  4. Der von der Verbandsjugend gemäß der Jugendordnung gewählte Landesjugendwart gehört dem Vorstand mit Sitz und Stimme an.
    Beschlüsse zur Jugendordnung werden ausschließlich vom Vorstand gefasst.

  5. Der Verband wird vertreten gemäß § 26 BGB durch den Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung des Präsidenten wird der Verband vertreten durch den 1. oder 2. Vizepräsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes nach den Bestimmungen der Satzung, den Verbandsordnungen und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich nur in Vorstandssitzungen gefasst. Sie können ausnahmsweise auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
    Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens vier Mal im Jahr, statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt per Post oder E-Mail mit einer Frist von 7 Tagen.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei von allen eingeladenen Vorstandsmitgliedern anwesend sind. Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll nieder zu schreiben, das von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  8. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

  9. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder ordentlicher Mitglieder gemäß § 3 der Satzung sein.


§ 11 Delegierte

  1. Die Delegierten vertreten die ordentlichen Mitglieder gem. § 4 in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen des Deutschen Motoryachtverbandes e.V. ( DMYV ). Sie haben alle Termine, die sich im Laufe ihrer Amtszeit ergeben, wahrzunehmen und an den Beschlussfassungen teilzunehmen. Um dies zu gewährleisten, müssen sich die Delegierten im Vorfeld der Verbandstagung über die Punkte der Tagesordnung informieren und sich dem entsprechend vorbereiten. Das Präsidium unterstützt die Delegierten kooperativ bei der Vorbereitung auf die Verbandstage des DMYV. In ihrem Abstimmungsverhalten sind die Delegierten ihrem eigenen Gewissen verpflichtet unter Beachtung der Interessen des Verbandes.

  2. Delegierte werden rechtzeitig auf einer Mitgliederversammlung vor dem nächsten Verbandstag des DMYV gewählt. Acht Wochen vor einer Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder vom Vorstand über die Delegiertenwahl per Email und/oder durch Ausschreibung im Forum zu informieren und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen. Nach Eingang der Kandidatenvorschläge und Ablauf der 2-wöchigen Benennungsfrist erstellt der Vorstand eine Liste der Kandidaten zur Wahl der Delegierten und versendet diese gemeinsam mit der Einladung zur Mitgliederversammlung.
    Von jedem ordentlichen Mitglied kann eine natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dortiges Mitglied ist, zur Wahl zum Delegierten vorgeschlagen werden.

  3. Die Anzahl der zu wählenden Delegierten richtet sich nach § 13 der Satzung des Deutschen Motoryachtverbandes e.V.. Die Wahl der Delegierten erfolgt in der Mitgliederversammlung gem. § 9 Punkt 6., wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme pro zu wählendem Delegierten besitzt.

  4. Die Delegiertensitze entfallen auf die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Besteht zwischen den zu wählenden Mitgliedern für den letzten zu vergebenden Delegiertensitz Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt.
    Wurden weniger Kandidaten gewählt, als Sitze zu verteilen sind, so sind die freien Sitze mit den weiteren Kandidaten aus der Vorschlagsliste zu besetzen. Die Kandidaten werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestimmt.

  5. Die Amtszeit eines neu gewählten Delegierten beginnt mit der Annahme seiner Wahl. Gleichzeitig endet damit die Amtszeit des vorherigen Delegierten. Nachrückende Delegierte werden für die Dauer gewählt, die noch bis zur nächsten Wahl verbleibt. Jeder Delegierte kann beliebig oft wiedergewählt werden.
    Legt eine Delegierter sein Amt nieder oder ist zum Zeitpunkt des Verbandstages krankheitsbedingt verhindert, rückt ein nicht gewählter Kandidat der Wahlergebnisliste nach. Ist dies nicht mehr möglich, bestimmt der Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit einen geeigneten Vertreter.
    Die Abwahl eines Delegierten ist nur bei grobem Fehlverhalten durch den Vorstand möglich. Es bedarf dazu eines Vorstandsbeschlusses. Der betroffene Delegierte ist vorher zu hören. An die Stelle des abberufenen Delegierten rückt ein nicht gewählter Kandidat der Wahlergebnisliste nach. Soweit dies nicht möglich ist, bestimmt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit einen Delegierten.
    Verstirbt ein Delegierter während seiner Amtszeit, rückt ein nicht gewählter Kandidat der Wahlergebnisliste nach.

§ 12 Vergütung für die Verbandstätigkeit

  1. Vorstandsmitglieder können für Tätigkeiten außerhalb ihrer ehrenamtlichen Pflichten ein angemessenes Entgelt erhalten.

  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltlage des Verbandes.

  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Verbandes einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen steuerrechtlicher Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 13 Referate und Ausschüsse

  1. Für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand nach Bedarf Fachschaften, Referate und Ausschüsse berufen.

  2. Die Fachschaften, Referate und Ausschüsse sind dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich.

§ 14 Rechnungsprüfer

Jährlich wird ein anderer Mitgliedsverein gewählt, der zwei Rechnungsprüfer bestellt. Sie dürfen weder dem Vorstand des Verbandes noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchführung und den Jahresabschluss, um über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Zu den Aufgaben der Rechnungsprüfer gehört nicht die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung.

§ 15 Ehrenämter

Alle Ämter im Verband sind Ehrenämter

§ 16 Haftungsausschluss

  1. Der Verband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Verbandes oder bei Verbandsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Verbandes gedeckt sind.

  2. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 17 Datenverarbeitung im Verband

  1. Der Verband darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern und löschen.

  2. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Verbandes ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

  3. Der Schatzmeister darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verband zu ermöglichen.

  4. An im Verband angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen (Trainer, Übungsleiter, Hafenmeister etc.) dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit dies für die Arbeit erforderlich ist.

  5. Adress- und Geburtstagslisten (Name, Anschrift, Telefon, Geburtstag) dürfen für einzelne Gruppen im Verband erstellt und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden.

  6. Ausnahmen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 18 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Versammlung hat nach Auflösungsbeschluss zwei Liquidatoren zu wählen.

  2. Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  3. Ziffer 2 gilt auch bei Wegfall des Satzungszweckes.

§ 19 Erfüllung und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Düsseldorf.

 

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