Jugendordnung
Jugendordnung
für die Jugend im DMYV-Landesverband NW e.V. (LV - Jugend)
§ 1 Name
Die LV-Jugend Nordrhein-Westfalen ist die Jugendorganisation im DMYV-Landesverband NW e.V.
Sie wird von den jugendlichen Mitgliedern der Landesverbandsvereine, den Jugendwarten aus diesen Vereinen, sowie dem Landesjugendvorstand (Ljv) gebildet. Jugendliche im Sinne dieser Jugendordnung sind alle Mitglieder der LV-Vereine bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Die LV-Jugend ist Bestandteil des DMYV-Landesverband NW e.V.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Die LV-Jugend will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Fähigkeiten zum sozialen Verhalten fördern, zum gesellschaftspolitischen Engagement der sporttreibenden Jugend anregen und durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken.
Sie koordiniert die fachliche Jugendarbeit der Vereine des DMYV-Landesverbandes NW e.V.
Die LV-Jugend unterhält die Verbindung mit der Sportjugend NRW, anderen Wassersportverbänden und ähnlichen Institutionen und ist zur Zusammenarbeit mit diesen bereit.
§ 3 Grundsätze
Die LV-Jugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
Sie bekennt sich zum motorisierten Jugendwassersport und zur olympischen Idee. Sie setzt sich für die erklärten Ziele der LV-Jugendarbeit ein.
Sie führt und verwaltet sich in eigener Verantwortung, sofern nicht gegen die Satzung oder Interessen des DMYV-Landesverband NW e.V. verstoßen wird.
§ 4 Organe
Die Organe der LV-Jugend sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Landesjugendvorstand (Ljv)
Die Mitgliederversammlung
§ 5 Stellung und Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der LV-Jugend. Sie setzt sich zusammen aus den Vertretern der Vereinsjugenden, zwei Vertretern des Landesverbandes und den Mitgliedern des Landesjugendvorstandes.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Januar oder Februar statt. Über Termin und Ort entscheidet der Landesjugendvorstand.
Auf Antrag von mindestens 10 Vereinsjugenden, oder auf einen mit Zweidrittel-Mehrheit gefassten Beschluss des Landesjugendvorstandes muss eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 6 Stimmrecht
Jede Vereinsjugend hat in der Mitgliederversammlung je angefangene 10 Mitglieder eine Stimme. Alle Stimmen können auf einen Delegierten der Vereinsjugend übertragen werden. Den Vereinsjugenden steht es aber frei, für jede Stimme einen Delegierten zu entsenden.
Eine Stimmenübertragung von einer Vereinsjugend auf eine andere ist nicht erlaubt.
Für die Stimmenzahl der Vereinsjugenden ist die namentliche Meldung der Mitglieder an den Landesjugendwart maßgeblich, die spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen muss. Wurde keine namentliche Meldung oder diese verspätet abgegeben, wird der betreffenden Vereinsjugend nur eine Stimme zuerkannt.
Die Mitglieder des Landesjugendvorstandes haben je eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist hier nicht möglich.
Das Präsidium des DMYV-Landesverbandes NW e.V. verfügt in der Mitgliederversammlung über zwei Stimmen. Das Stimmrecht kann von einem oder von zwei Vertretern des Landesverbandes ausgeübt werden.
§ 7 Aufgaben
- Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit im Landesverband
- Entgegennahme der Berichte des Landesjugendvorstandes
- Entlastung des Landesjugendvorstandes
- Wahlen:
a) Landesjugendwart(in)
b) stellvertr. Landesjugendwart(in)
c) Schriftführer(in)
d) Landesjugendsportwart(in)
e) stellvertr. Landesjugendsportwart(in)
f) 2 jugendliche Beisitzer(innen) - Vorlage und Genehmigung des Etats
- Beschlussfassung über Anträge
- Vorschläge auf Änderung der Jugendordnung.
§ 8 Einladung
Zur Mitgliederversammlung oder zur außer-ordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Angabe der geplanten Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen eingeladen werden. Die Einladung ist an die Verbandsvereine und an das Präsidium des Landesverbandes zu senden.
Für die Einladung ist der Landesjugendwart verantwortlich.
§ 9 Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung wird geleitet vom Landesjugendleiter, bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Landesjugendvorstandes.
§ 10 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Landesjugendwart zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Begründung vorliegen.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Vollversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Delegierten die Dringlichkeit anerkennt.
Vorschläge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
§ 11 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit, Änderungsvorschläge zur Jugendordnung bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Delegierten.
Der Landesjugendvorstand
§ 12 Zusammensetzung und Wahl
Der Landesjugendvorstand setzt sich aus den Personen gemäß § 7 Abs. 4 zusammen, die für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
Außerdem gehört dem Vorstand ein Präsidiumsmitglied des DMYV-Landesverband NW e.V. an. Dieses wird vom Präsidium des Landesverbandes bestimmt.
§ 13 Aufgaben
Der Landesjugendvorstand ist in seiner Arbeit an die Jugendordnung und an die Satzung des DMYV-Landesverband NW e.V. gebunden.
Der Landesjugendvorstand ist auf folgenden Gebieten tätig:
a) Förderung des motorisierten Wassersportes in allen Erscheinungsformen;
b) Öffentlichkeitsarbeit;
c) Aus- und Fortbildung;
d) Jugenderholung;
e) politische und kulturelle Jugendbildung;
f) aktiver Gewässer- und Umweltschutz.
Der Landesjugendvorstand kann mit einem entsprechenden Beschluss des Präsidiums des Landesverbandesfach- und sachkompetente Arbeitskreise oder Personen zur Erfüllung von Aufgaben berufen. Ihre Tätigkeit endet mit der Erledigung der übertragenen Aufgaben.
Der Beschluss ist mit einer ausführlichen Aufgabenstellung und einer detaillierten Kostenermittlung zu beantragen.
Der Landesjugendvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder drei Wochen vor dem Termin der Vorstandssitzung zu dieser schriftlich, unter Hinzufügung der geplanten Tagesordnung, eingeladen wurden.Es müssen mindestens drei Vertreter aus § 12 anwesend sein.
Der Landesjugendwart, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt zur Vorstandssitzung ein.
§ 14 Vertretung nach Außen
Die LV-Jugend wird durch den Landesjugendwart vertreten. Dieser kann sich im Einzelfall durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des DMYV-Landesverband NW e.V. Sie tritt durch Beschluss des LV-Vorstandes vom 11.11.1992 in Kraft.
Düsseldorf, den 11.11.1992
zuletzt geändert am 09.05.2001
zuletzt geändert am 25.03.2009